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Verordnung über die 60-Stundenwoche

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RGBl 41/1944

vom 31. August 1944

Das deutsche Volk steht unter Aufbietung seiner äußersten seelischen und körperlichen Kräfte im entscheidenden Stadium des Kampfes um seine Lebensrechte und seine nationalsozialistische Ordnung. Der deutsche Soldat an allen Fronten leistet Übermenschliches. in einer großen Zahl von Betrieben der Kriegswirtschaft verbringt schon jetzt die Elite der deutschen Arbeiterschaft höchste Leistungen.

Es wird daher in der Durchführung der Maßnahmen des totalen Kriegseinsatzes für die gesamte deutsche Kriegswirtschaft folgendes verordnet:

§ 1 (1) In allen Betrieben und Verwaltungen in denen es der Arbeitsanfall und die Produktionslage bedingen, ist ab sofort die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden um 12 Überstunden wöchentlich zu erhöhen. Die durch die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Überstunden werden nach den geltenden Bestimmungen vergütet.

(2) Die Verlängerung der Arbeitszeit in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes regelt der Rechtsminister des Inneren.

§ 2 Die Vorschriften des § 1 gelten gelten nicht für gesundheitsgefährliche Arbeiten, für die eine besondere Regelung der Arbeitszeit besteht. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über den Arbeitsschutz der Frauen und Jugendlichen. Die regelmäßige Arbeitszeit der Frauen und Jugendlichen über 16 Jahre ist abweichend von § 1 nur um 8 Überstunden wöchentlich zu erhöhen; die regelmäßige Arbeitszeit der Jugendlichen unter 16 Jahren ausschließlich Berufsschulzeit beträgt 48 Stunden wöchentlich.

§ 3 Sind durch die Verlängerung der Arbeitszeit keine höheren Arbeitsleistungen wegen der Art der Arbeit, der Verkehrsmöglichkeiten, oder Anmarschzeiten u. dgl. zu erzielen, so ist eine kürzere Arbeitszeit zulässig.

§ 4 Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden bei Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitseinschränkungen in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen keine Anwendungen. Von Störungen die länger als drei Tage dauern, ist dem Arbeitsamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 5 (1) Diese Verordnung tritt mit der nach der Verkündung beginnenden Kalenderwoche in Kraft.

(2) Der Reichsarbeitsminister und der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Berlin , den 31. August 1944

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz

Saukel

Der Reichsminister

Franz Seldte

Posted Jul 3, 2018, 8:40 AM UTC

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